Das französische Recht kennt keine Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung, wie sie etwa § 15a Abs. 4-6 InsO regelt. Als eine der möglichen Sanktionen der Insolvenzverschleppung sieht das französische Insolvenzrecht allerdings die Verhängung eines Verbots der Leitung von Unternehmen vor. Dies setzt ein bewusstes Versäumnis der Antragstellung trotz Antragspflicht voraus. Mit seinem Urteil vom 12.01.2022 stellt der französische Kassationsgerichtshof Anforderungen an Geschäftsleiter auf, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gem. § 15b InsO annähernd entsprechen.
Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter. Wir wünschen eine interessante Lektüre.