Der EuGH bestätigt auf Vorlage des BGH, dass auch nach der Reform der EuInsVO 2015 das Gericht, das zunächst über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entscheidet, zuständig bleibt, auch wenn der COMI nach dem Antrag verlegt wird und auch wenn am neuen Ort ein weiterer Antrag gestellt wird. Das zweite angerufene Gericht muss warten, bis das erste über seine Zuständigkeit und die Eröffnung entschieden hat.
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