Zur Wahrung der Stabilität des Bankensystems traf die portugiesische Zentralbank eine Entscheidung zur Abwicklung eines wichtigen Kreditinstituts des Landes. Ohne diese Maßnahme wäre es zur Aussetzung der Zahlungen und Liquidation der betroffenen Bank gekommen. Die portugiesische Regelung, auf welche die Abwicklung gestützt wurde, enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum „Kriterium des Gläubigerinteresses“. Nach dem EuGH-Urteil steht das von der Charta der Grundrechte geschützte Eigentumsrecht der Anteilseigner und Gläubiger einer solchen Regelung dennoch nicht entgegen.
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