EU-Staaten ordnen Umsatzsteuern im europaweiten Versandhandel neu

05. Mai 2021 Newsletter Steuerberatung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpakt die steuerliche Behandlung von Warenlieferungen ins EU-Ausland neu geregelt. Die Schwellenwerte, ab denen die Umsatzsteuer desjenigen Mitgliedstaates abgeführt werden muss, in den die Ware letztlich gelangt, wurden ersetzt und deutlich abgesenkt. Anders als bisher können Unternehmen aber die Registrierungspflicht in verschiedenen Mitgliedstaaten umgehen, indem sie ihre Umsatzsteuern zentral abführen. Wie das neue System genau funktioniert und was Sie bei der Umstellung besonders beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Newsletter.

Wir wünschen eine interessante Lektüre.

Mario Schnurr, MBA
Mario Schnurr

Steuerberater

Dipl.-Betriebswirt (BA)

MBA (International Taxation)

Hintergrund

Bei Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland, das umfasst insbesondere Privatpersonen, müssen Unternehmen beachten, ob sie gewisse Lieferschwellen überschreiten. Bisher lagen diese bei mindestens 35.000 Euro je EU-Mitgliedstaat. Wurde diese Schwelle überschritten, musste das Unternehmen anstelle der deutschen Umsatzsteuer die Umsatzsteuer desjenigen EU-Mitgliedstaats ausweisen und abführen, in dem die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands endet. Damit verbunden war immer auch die Pflicht, sich im EU-Ausland umsatzsteuerlich zu registrieren – im Extremfall eben in 26 weiteren EU-Staaten. Insbesondere Versandhändler mit eigenem Webshop, aber auch Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay, waren davon besonders betroffen.

Diese Regelung galt jedoch nicht für Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland. Das deutsche Unternehmen führt in diesen Fällen – sofern der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind – eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

Neuregelung

Doch die bisherigen Regelungen, die noch auf den Wegfall der Binnenmarktgrenzen der EU zum 01. Januar 1993 zurückgehen, wurden zunehmend als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Deshalb wurde durch die EU-Mitgliedstaaten das sogenannte Mehrwertsteuer-Digitalpaket verabschiedet. Deutschland hat das Paket mit dem Jahressteuergesetz 2020 in das Umsatzsteuergesetz übernommen.

Die wichtigste Neuerung ist, dass die bisherige Regelung zum Versandhandel durch den sogenannten innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt wird. Im Grundsatz bestimmt sich der Ort der Lieferung nun danach, wo sich der Liefergegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Danach bemisst sich, welche Umsatzsteuer anfällt. Die bisherigen Lieferschwellen entfallen, sie werden durch eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro pro Jahr ersetzt. Der Schwellenwert bezieht sich dabei – im Gegensatz zur bisherigen, länderspezifischen Lieferschwelle – auf alle Lieferungen in das EU-Ausland. Das bedeutet: Es stehen den Unternehmen insgesamt nur noch 10.000 Euro bis zum Erreichen der Schwelle zur Verfügung. Bisher mussten mindestens 35.000 Euro für Lieferungen je EU-Mitgliedstaat überschritten werden. Damit werden Unternehmen künftig wesentlich häufiger ausländische Umsatzsteuer abführen müssen.

Um der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in den anderen Mitgliedstaaten zu entgehen, können Unternehmen mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket nun aber wahlweise die sogenannte One-Stop-Shop-Regelung (OSS-Regelung) in Anspruch nehmen. Dann können sie die ausländische Umsatzsteuer zentral gegenüber dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und abführen, ohne sich im Ausland zusätzlich registrieren zu müssen. Für die Teilnahme am OSS-Verfahren können sich betroffene Unternehmen seit dem 1. April 2021 registrieren.

Handlungsbedarf

Insbesondere Versandhändler müssen noch stärker als bisher das Überschreiten der Umsatzschwelle (vormals Lieferschwelle) beachten und sich rechtzeitig für die Teilnahme am OSS-Verfahren registrieren oder sich alternativ im EU-Ausland um eine Registrierung bemühen. Die Umstellung auf ausländische Umsatzsteuer ist dabei nicht nur im Hinblick auf deren Abführung, sondern auch auf ihren Ausweis in den Rechnungen gegenüber den Kunden relevant. Weist ein Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer aus, obwohl aufgrund des Überschreitens der Umsatzschwelle bereits ausländische Umsatzsteuer anfällt, schuldet das Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer aufgrund des Ausweises in der Rechnung zusätzlich. Deshalb sollten die unternehmenseigenen Systeme und Prozesse rechtzeitig überprüft und angepasst werden, um den Ausweis einer falschen Umsatzsteuer von vorneherein zu vermeiden.

Fazit

Durch die Neuregelung werden zunehmend auch kleinere Unternehmen ausländische Umsatzsteuer abführen müssen. Erleichtert wird dies immerhin durch die zentrale Abwicklung über das OSS-Verfahren. Profitieren können davon Händler, die Fernverkäufe aus einem zentralen Lager im eigenen Land erbringen. Plattformhändler, die die Versandstrukturen eines Online-Marktplatzes nutzen, und dabei sogenannte Fulfillment-Services einschließlich der Umlagerung von Waren innerhalb der EU nutzen, sind weiterhin mit einer Registrierungspflicht im EU-Ausland konfrontiert. Die richtige umsatzsteuerliche Einordnung und Abwicklung hat damit für den Versandhandel bzw. Fernverkauf weiterhin höchste Relevanz.

Steuerberater Mario Schnurr, Dipl.-Betriebswirt (BA)