Lässt der Geschäftsführer einer Gesellschaft nach Eintritt eines Insolvenzgrundes noch Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft zu, kann dies zu seiner persönlichen Haftung gem. § 64 GmbH-Gesetz a.F./§ 15 b InsO führen. Problematisch kann dies möglicherweise aber auch für den Rechtsberater der Gesellschaft werden, der auf diese Gefahr nicht hingewiesen hat.
Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.