Das ESUG und sein Ziel waren und sind fortschrittlich

01. März 2022 Blog Insolvenzrecht

An diesem 1. März feiert das ESUG seinen zehnten Geburtstag. Michael Böhner aus unserer Kanzlei spricht im Interview über seine Praxis-Erfahrungen aus den zahlreichen Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren, in denen er als Chief Restructuring Officer tätig war, und über seine ESUG-Wünsche.

Herr Böhner, wo hat das ESUG seit seinem Inkrafttreten für Fortschritte gesorgt?

Böhner: Das ESUG war und ist seit seinem Inkrafttreten 2012 dazu gedacht, den Einstieg in die Eigenverwaltung zu erleichtern und die Sanierung in eigener Regie für alle Verfahrensbeteiligten planbarer zu machen – sei es in einer klassischen Eigenverwaltung oder in der besonderen Form des Schutzschirmverfahrens, das mit dem ESUG neu eingeführt wurde. Das ESUG hat dazu geführt, dass sich die Zahl der Eigenverwaltungen trotz des allgemeinen Rückgangs der Unternehmensinsolvenzen in den vergangenen Jahren auf einem gleichbleibend hohen Niveau bewegt hat.

 

Was hat sich durch das ESUG geändert?

Böhner: Schuldnerunternehmen, aber auch die Gläubiger lassen sich bereitwilliger und durchaus auch früher auf eine Sanierung ein, was auch die Intention des ESUG war. Diese Entwicklung erhöht, angesichts des so auch früher anlaufenden Austauschs mit Beratern und den wesentlichen Stakeholdern, die Chance für eine erfolgreiche Sanierung. Hinzu kommt, dass Eigenverwaltungen vor allem im Schutzschirmverfahren oftmals mit einem Insolvenzplan abgeschlossen werden, bei dem die Gesellschaft erhalten und Gesellschaftsanteile potentiell auch werthaltig bleiben. Dass sie von einer solchen Sanierung ebenfalls profitieren ist wiederum grundsätzlich ein Anreiz für die Gesellschafter, dieses Verfahren anzugehen und zu unterstützen. Zusammengefasst lässt sich sagen: Das ESUG und sein Ziel, Sanierungen zu einem früheren Zeitpunkt anzugehen und planbarer zu machen, waren und sind fortschrittlich.

 

Wo ist das ESUG aus Ihrer Sicht hinter den Erwartungen zurückgeblieben?

Böhner: Auch wenn das ESUG inzwischen seit fast zehn Jahren in Kraft ist und bereits in über 2.000 Sanierungen zum Einsatz gekommen ist, ist die Skepsis gegenüber der Sanierung in eigener Regie immer noch hoch – Stichwort „Bock zum Gärtner machen“. „Wie soll die Geschäftsführung, die den Karren in den Dreck gefahren hat, ihn wieder flott bekommen? Hier müssen die handelnden Personen – also Geschäftsführung und Berater – immer noch viel Überzeugungsarbeit leisten – auf Seiten der Gläubiger, aber mitunter auch bei Gerichten, etwa, wenn diese nicht regelmäßig mit Eigenverwaltungen zu tun haben.

 

Wie sieht diese Überzeugungsarbeit aus?

Böhner: Dieser Punkt wird nun durch die Möglichkeit verbessert, Vorgespräche mit dem zuständigen Insolvenzgericht zu führen. Diese Möglichkeit gab es zwar bereits, sie wurde nun allerdings auch in die Insolvenzordnung aufgenommen. Ziel ist es, Bedenken des Insolvenzgerichts im Vorhinein zu begegnen und das geplante Sanierungskonzept vorab zu erläutern.

 

Was sollte man als Unternehmen im Blick haben?

Böhner: Für die Geschäftsführung, die eine Eigenverwaltung plant, sollte sie mit den Beratern so früh wie möglich und gründlich vorbereiten und am besten auch die Hauptgläubiger von den Erfolgsaussichten des Verfahrens überzeugen. Sind diese mit der Sanierung in Eigenverwaltung und den dabei handelnden Personen einverstanden, stehen die Chancen gut, dass die Eigenverwaltung vom Gericht genehmigt wird und erfolgreich verläuft.

 

Was würden Sie sich im Zusammenhang mit dem ESUG wünschen?

Böhner: Ich würde mir eine weitere Harmonisierung von Insolvenzrecht und Steuerrecht wünschen. Ein zuletzt umgesetztes Beispiel ist die Umsatzsteuer, die nun in jeglicher Form der Eigenverwaltung von der Geschäftsführung als Masseverbindlichkeit begründet wird. Da Masseverbindlichkeiten vorrangig befriedigt werden, ist dem gewünschten Fiskusprivileg genüge getan. Am Ende profitieren von der Harmonisierung alle Parteien. Die Umsatzsteuer und unter Umständen zu zahlende Lohnsteuer sollten aus meiner Sicht aber nur der Auftakt sein. Es gibt im Zusammenhang mit Steuerforderungen der Finanzämter immer noch viel Erläuterungsbedarf – gerade, da in einer Sanierung die Frage `Muss ich die Steuerschuld bezahlen?´ mitunter die Frage ist, die maßgeblich über den Erfolg der Sanierung entscheidet. Hier ließe sich durch eine weitere Harmonisierung von Insolvenzrecht und Steuerrecht viel erreichen.

 

Die Hürden für die Eigenverwaltung wurden 2021 erhöht. Wie schätzen sie diese Änderung ein. 

Böhner: Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Einstiegsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung erhöht – auch, um Missbrauch vorzubeugen. Das ist grundsätzlich richtig und wichtig. Allerdings kann dies gerade für kleinere und mittlere Unternehmen allein aus Kostengründen eine zu große Herausforderung darstellen. Deshalb würde ich mir wünschen, dass man die Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Eigenverwaltung gesondert betrachtet. 

 

Wie fällt Ihr Gesamtfazit nach zehn Jahren aus?

Böhner: Das ESUG war und ist ein wichtiger Schritt nach vorne. Es wurde vieles von dem erreicht, was geplant war. Angelehnt an das amerikanische Chapter 11 wurde der Unternehmenserhalt stärker in den Vordergrund gestellt und der immer noch vorhandene Makel einer Insolvenz für Unternehmen wurde reduziert – auch durch die Einführung des Schutzschirmverfahrens. Trotzdem halte ich es für wichtig, die Sanierungskultur hierzulande noch weiter zu stärken. Damit meine ich, dass man eine Sanierung – gerade die in eigener Regie – mehr als zweite Chance und weniger als ein Scheitern ansehen sollte. Dann werden Insolvenzverfahren und ganz besonders ESUG-Verfahren, bei denen der Geschäftsführer das Heft des Handelns in der Hand behält, noch besser bei allen Beteiligten ankommen. Das dürfte auch verstärkt dazu führen, dass Sanierungen früh angegangen werden.

 

Welche Rolle trauen Sie den ESUG-Verfahren in den kommenden zehn Jahren zu, wo werden Sie an Relevanz gewinnen oder verlieren?

Böhner: Ich gehe davon aus, dass Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren in den kommenden Jahren weiterhin eine wichtige Rolle bei der Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen spielen werden – gerade, weil sie gut planbar und für die Beteiligten berechenbar sind. An Relevanz werden Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren aus meiner Sicht nicht verlieren. Sie werden neben der Regelinsolvenz und der seit letztem Jahr möglichen StaRUG-Restrukturierung auch künftig ein maßgeblicher Bestandteil des Sanierungs-Werkzeugkoffers für Unternehmen sein.

 

Inwiefern hat sich die Pandemie auf die Nutzung von ESUG-Verfahren ausgewirkt?

Böhner: Im Zuge der Pandemie haben viele Unternehmen ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie auf den Prüfstein gestellt – nicht nur, aber eben auch Unternehmen in Branchen, die von der Pandemie besonders betroffen sind wie etwa der Textilhandel. Mehrere Unternehmen aus dieser, aber auch aus anderen Branchen haben eine Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren genutzt, um sich neu aufzustellen. Eine ähnliche Entwicklung sehe ich im Automobilzulieferer-Bereich. Dort allerdings weniger durch die Pandemie, sondern durch die Veränderungen in der Mobilität bedingt.

Der Interviewpartner

Michael Böhner

ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun. Seine Spezialgebiete sind die Übernahme der CRO-Funktion in Eigenverwaltungen, Schutzschirmverfahren oder StaRUG-Restrukturierungen und die Beratung von Unternehmen, wenn ihr Geschäftspartner sich in einer Krise befindet.