In der Europäischen Union werden seit 2015 Entscheidungen nationaler Gerichte ohne Exequaturverfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Der Vollstreckungsschuldner wird gleichwohl nicht schutzlos gestellt. Er kann die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung sowie den Erlass einstweiliger Schutzmaßnahmen beantragen.
Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des BGH. Wir wünschen eine spannende Lektüre.