Der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung entscheiden unter insolvenzrechtlichen Erwägungen im Regelverfahren über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens. Arbeitsrechtlich liegt gleichwohl die Entscheidungskompetenz bei der Geschäftsführung. In der vorläufigen Eigenverwaltung ist die Geschäftsführung jedoch nicht über §§ 21,22 InsO in der Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.
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