Will eine GmbH wegen einer Pflichtverletzung gegen einen ihrer Geschäftsführer einen Ersatzanspruch geltend machen, so stellt sich die Frage, ob sie einen besonderen Vertreter auch dann bestellen kann, wenn der Geschäftsführer nicht selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll. Dies bejaht der BGH in seiner zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 30.11.2021.
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