Maßgeblich für die Erfüllung der Anwartschaftszeiten ist nicht das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, sondern der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses. Zeiten der Freistellung bleiben unberücksichtigt – auch bei Erstattung des bezogenen Arbeitslosengeldes nach Überwindung der Masseunzulänglichkeit.
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