Der BGH hat klargestellt, dass es sich bei einem unterbrochenen Rechtsstreit um einen anhängigen Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung handelt, sofern diese Gegenstand des Rechtsstreits ist. Darüber hinaus muss der Rechtsstreit allerdings Fragen betreffen, die für die Feststellung der Forderung erheblich sind. Bei der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten an.
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