In der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten, die ihre Einlage noch nicht erbracht haben oder denen die Einlage zurückgezahlt worden ist, bis zur Höhe ihrer Einlage in dem Umfang, in dem ihre Inanspruchnahme zu Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Fraglich ist, in welchem Umfange zur Insolvenztabelle angemeldete, aber durch den Verwalter bestrittene Forderungen dabei zu berücksichtigen sind. Lesen Sie dazu die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
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