Versucht ein Lastschriftschuldner, nachdem er von dem Insolvenzantrag über das Vermögen seines Lastschriftgläubigers Kenntnis erlangt hat, die (berechtigte) Lastschrift zu widerrufen, um seine Position im Insolvenzverfahren zu verbessern, kann ihn das teuer zu stehen kommen.
Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des BGH. Wir wünschen wie immer eine spannende Lektüre.